Wie funktioniert die Lohnsteuerermäßigung?
Normalerweise zahlst du über das Jahr die volle Lohnsteuer und holst zu viel gezahlte Steuer erst mit der Einkommensteuererklärung zurück. Mit der Lohnsteuerermäßigung geht das schneller: Das Finanzamt ermittelt einen Freibetrag und übermittelt ihn als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal an deinen Arbeitgeber. Dein lohnsteuerpflichtiges Gehalt sinkt, jeden Monat bleibt mehr netto übrig.
Geregelt ist das in § 39a EStG. Den Antrag stellst du auf dem amtlichen Vordruck oder über ELSTER.
Welche Beträge kann man eintragen lassen?
Eingetragen werden können unter anderem:
- Werbungskosten, soweit sie über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen, etwa für einen langen Arbeitsweg
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
- Verluste aus Vermietung und Verpachtung, zum Beispiel wenn Zinsen und Abschreibung einer vermieteten Wohnung höher sind als die Mieteinnahmen
- Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene
Was gilt für Verluste aus einer vermieteten Immobilie?
Bei einer Wohnung als Kapitalanlage kann in den ersten Jahren steuerlich ein Verlust entstehen, weil Kreditzinsen und Abschreibung höher sind als die Miete. Diesen Verlust kannst du dir als Freibetrag eintragen lassen. Die Steuerersparnis kommt dann Monat für Monat statt erst im Folgejahr.
Wichtig: Verluste aus einem Gebäude werden erst ab dem Kalenderjahr nach der Anschaffung oder Fertigstellung berücksichtigt (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 EStG). Wer im März 2026 kauft, kann den Freibetrag also für 2027 beantragen. Die Antragsgrenze von 600 Euro, die für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt, spielt für Vermietungsverluste keine Rolle.
Welche Fristen gelten?
Der Antrag für ein Kalenderjahr ist ab dem 1. November des Vorjahres möglich und bis zum 30. November des laufenden Jahres (§ 39a Abs. 2 EStG). Für 2027 kannst du ihn also ab dem 1. November 2026 stellen.
Ein Freibetrag gilt höchstens zwei Kalenderjahre. Ändern sich deine Verhältnisse zu deinen Ungunsten, etwa weil die Wohnung verkauft wird, musst du das dem Finanzamt umgehend melden.
Mit eingetragenem Freibetrag musst du in der Regel eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). War der Freibetrag zu hoch, kommt es dann zu einer Nachzahlung.
