Beitragsbemessungsgrenze 2025: Was sich ändert und was du wissen musst

Kurzüberblick:
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) legen fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. 2025 stiegen diese Grenzen erneut deutlich – mit teils spürbaren Auswirkungen für Gutverdiener und Unternehmen. In diesem Beitrag zeigen wir dir verständlich, was sich ändert, was du beachten musst und worin der Unterschied zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) sorgt in Deutschland dafür, dass Sozialversicherungsbeiträge nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe erhoben werden. Was darüber hinaus verdient wird, bleibt beitragsfrei. Im Jahr 2025 stiegen diese Grenzen erneut deutlich – basierend auf der Lohnentwicklung in Deutschland. Damit erhöht sich nicht nur die Belastung für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen, sondern auch für deren Arbeitgeber.
Besonders relevant ist 2025 auch die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), die darüber entscheidet, ob jemand überhaupt gesetzlich versichert bleiben muss oder in eine private Krankenversicherung wechseln kann.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Betrag deines Bruttoeinkommens Sozialabgaben fällig werden. Alles, was darüber liegt, wird nicht mehr für die Berechnung von Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung herangezogen.
Wichtig: Es gibt unterschiedliche Grenzen für die verschiedenen Versicherungszweige – und auch eine Unterscheidung zwischen den alten und neuen Bundesländern bei der Rentenversicherung.
Hier die aktuellen Werte für das Jahr 2025 im Überblick:
Oft wird die JAEG mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt – dabei erfüllen beide unterschiedliche Funktionen:
Die JAEG liegt über der BBG der gesetzlichen Krankenversicherung und ist insbesondere für Angestellte mit hohem Einkommen relevant.
Wenn dein Einkommen über der BBG liegt, zahlst du auf den überschreitenden Anteil keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge mehr. Deine Abgaben steigen also nicht proportional mit dem Gehalt – was höhere Nettoeinkommen möglich macht.
Anders bei der JAEG: Wenn du über diese Grenze verdienst, kannst du dich privat krankenversichern, bist dazu aber nicht verpflichtet. Es eröffnen sich damit neue Optionen, z. B. ein Wechsel zu einem PKV-Tarif mit besseren Leistungen oder geringeren Kosten (wobei der Wechsel niemals sparen als wichtigsten Grund haben sollte).
Beispiel 1: Anna – Angestellte mit 90.000 € Jahresbrutto (West)
Anna liegt 2025 knapp unter der neuen BBG der Rentenversicherung. Auf ihr gesamtes Einkommen werden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet. Für die Krankenversicherung liegt sie aber über der BBG – hier wird nur bis zur Grenze von 66.150 € gerechnet. Sie kann in die private Krankenversicherung wechseln, wenn sie möchte.
Beispiel 2: Lukas – Projektleiter mit 80.000 € Jahresbrutto (West)
Lukas liegt unterhalb aller BBG-Werte – seine gesamten Einkünfte werden zur Berechnung der Sozialabgaben herangezogen.
Beispiel 3: Nina – IT-Beraterin mit 130.000 € Jahresbrutto (West)
Nina zahlt nur auf 96.600 € Beiträge zur Rentenversicherung – der Rest ist beitragsfrei. Sie liegt auch deutlich über der JAEG und kann daher in die private Krankenversicherung wechseln.
Die Beitragsbemessungsgrenze 2025 brachte spürbare Veränderungen – vor allem für Gutverdiener und deren Arbeitgeber. Höhere Grenzen bedeuten mehr Abgaben, aber auch neue Optionen wie den Wechsel in die private Krankenversicherung. Wer seine Bruttogrenzen kennt, kann seine Nettostrategie optimieren.
Du willst wissen, wie sich die BBG konkret auf deine Finanzen auswirkt? Dann melde dich gern bei uns – wir zeigen dir, wie du das Beste aus deinem Einkommen machst.
Das ist die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung erhoben werden.
Auf das Einkommen oberhalb der Grenze zahlst du keine weiteren Sozialbeiträge.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet, ob du gesetzlich krankenversichert bleiben musst oder in die private Krankenversicherung wechseln kannst.
Ja, du kannst auch über der JAEG in der GKV bleiben – das nennt sich freiwillige Versicherung.
Ja – wenn du z. B. freiwillig gesetzlich krankenversichert oder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bist.
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